§ 64 Abs 1 KFG (Lenken eines KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nur mit Lenkerberechtigung; Linke Wienzeile in Wien, notorische Tatsache)
VwGH 30.09.1998, 98/02/0265
Aus dem Tatvorwurf ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Bf einen PKW auf einer Straße in Wien gelenkt hat, die - was notorisch ist - eine der Hauptverkehrsadern dieser Stadt darstellt (Linke Wienzeile). Daran, dass es sich bei dieser Straße um eine solche mit öff Verkehr handelt, zu zweifeln, gibt der BeschwFall keinerlei Anlass. Auch der Bf selbst hat keinerlei Umstände geltend gemacht, die derartige Zweifel nahelegten. So hat er auch weder behauptet, dass in dem als Tatort gen Bereich dieser Straße etwa eine nicht dem öff Verkehr gewidmete Fläche vorhanden sei, noch dass er den PKW etwa auf einer solchen Fläche gelenkt habe. Abw.