§ 359b GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, vereinfachtes Verfahren, Prüfung der Voraussetzungen; Nachbarn, Parteistellung, keine, Geltendma-chung von Einwendungen, keine)
VwGH 14.04.1999, 99/04/0041
Im vereinfachten Verf gem § 359b GewO 1994 - einem solchen wurde die Betriebsanlage der mitbet Partei unbestrittenermaßen unterzogen - kommt den Nachbarn ledigl das Recht auf Anhörung zu; eine Verletzung in diesem Recht bringt die Bfin nicht vor. Darüber hinaus aber kommt den Nachbarn kein Recht zu, somit auch nicht das Recht, geltend zu machen, Gefährdungen iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 würden nicht vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Erwirkungen iSd § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 blieben nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt.