§ 33 Abs 1 FrG 1997 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet; keine Pflicht zur Ausreise in einem bestimmten Staat)
§ 37 Abs 1 FrG 1997 (Schutz des Privat- und Familienlebens, Zulässigkeit der Ausweisung bei gegebenen Eingriff nur, wenn dies zur Erreichung der in Art ( MRK genannten Ziele dringend geboten ist, Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen)