§ 30 Abs 1 AsylG 1997 (Einstellung des Asylverfahrens, wenn Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers unmöglich ist; formlose Einstellung, Aktenvermerk ausreichend; keine Verständigungspflicht gegenüber Vertreter des Asylwerbers; keine Säumnis der Behörde ab Verfahrenseinstellung)
Art 132 B-VG (Säumnisbeschwerde; keine Säumnis der Behörde ab Verfahrenseinstellung)