§ 70 Abs 2 Bgld LBeamtenG (Nebenbeschäftigung; Untersagung, Leiterin des Hauptreferates Veterinärwesen beim Amt der Landesregierung, Besorgung von Veterinärangelegenheiten bei einer Gemeinde)
VwGH 24.03.1999, 98/12/0527
Die Aufgaben des Landesveterinärreferenten, näherhin, soweit hier maßgebl, die Fachaufsicht über Amtstierärzte bei den BezVBeh, können auch an einen anderen Organwalter als den Leiter einer als „Abt“ bezeichneten Organisationseinheit übertragen werden. Die Bfin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie nicht mehr „Abteilungsleiterin“ ist. Angesichts der der Befin einerseits beim Amt der LReg, andererseits aber aufgrund ihres Dienstvertrages beim Mag der Stadt E obliegenden Aufgaben besteht in Bezug auf die Ausübung der fachl Dienstaufsicht ein Verhältnis der Über- und Unterordnung, das nach dem Sinngehalt des § 70 Abs 2 Bgld LBeamtenG die Tätigkeit bei der Stadt E als unzulässig erkennen lässt. Auf die in den weiteren BeschwAusführungen betonten quantitativen Aspekte (geringer Umfang der Nebenbeschäftigung) kommt es dabei nicht an. Abw.