§§ 1, 3, 14, 36, 48 und 50 DSG
Bescheid der DSK vom 21. 12 1999, 120.663
LS 1. Die Verwendung von für Verwaltungszwecke ermittelten personenbezogenen Lehrerdaten für Unterrichtszwecke stellt eine Änderung des Verarbeitungszweckes und damit eine Übermittlung dar und bedarf der Zustimmung der Betroffenen.