§ 34 Abs 1 TKG (Verpflichtung eines marktbeherrschenden Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit zur nichtdiskriminierenden Bereitstellung seiner Dienste an Wettbewerber)
§ 34 Abs 3 erster Satz TKG (Pflicht der Regulierungsbehörde bei Verstößen gegen Abs 1; ua Verhaltensanordnungen und Unwirksamerklären von Verträgen)