Art 9 Abs 2 MRK (freie Religionsausübung; Schranken für die dem Gesetzgeber vorbehaltenen Eingriffe, ua zum Schutz der öffentlichen Ordnung anlässlich der Teilnahme von Strafgefangenen an gemeinsamen Gottesdiensten)
VfGH 11.10.1999, B 1487/98
Art 9 Abs 2 MRK (freie Religionsausübung; Schranken für die dem Gesetzgeber vorbehaltenen Eingriffe, ua zum Schutz der öffentlichen Ordnung anlässlich der Teilnahme von Strafgefangenen an gemeinsamen Gottesdiensten)
VfGH 11.10.1999, B 1487/98