§ 48 Abs 1 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot; Aufhebung; EWR-Bürger; Drittstaatsangehöriger, begünstigter; Ehegatte; Staatsbürgerschaft; Frist)
VfGH 15.06.1999, B 137/99
§ 47 - welcher dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes des FrG 1997 zugehört - bestimmt im Abs 4, dass begünstigten Drittstaatsangehörigen, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, die weitere Niederlassungsbew nicht versagt werden darf, und ordnet ferner - einschränkend - an, dass dies für Ehegatten (iSd Abs 3 Z 1, mithin für solche Ehegatten, die als Angehörige eines EWR-Bürgers begünstigte Drittstaatsangehörige sind), nur gilt, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren. Die Erläut zur RV beschreiben den Regelungszweck dieser Vorschrift (einschließl der eben erwähnten Einschränkung für Ehegatten) wie folgt (685 BlgNR 20. GP, 78):