§ 6 Abs 8 Wr BauO (gemischtes Baugebiet; keine Errichtung von Gebäuden oder Anlagen, die geeignet, durch Immissionen Gefahren von unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen; Bestimmung ist auch auf nicht zu errichtende, bereits bestehende Gebäude in der Nachbarschaft des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zu beziehen; Schutz vor heranrückender Bebauung)