§ 76a Abs 1 ZDG (Zivildiensterklärung; Möglichkeit der Abgabe der Zivildiensterklärung innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluss des Stellungsverfahrens; Fristbeginn)
VwGH 24.03.1999, 98/11/0283
In Ansehung der Wehrpflichtigen, für die die Fünfjahresfrist nach § 76a Abs 1 ZDG im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Best schon abgelaufen war, enthält das G keine ausdrückl Regelung. Das bedeutet nach Auffassung der bel Beh jedoch nicht, dass diese Wehrpflichtigen keine rechtl Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung hätten. Die bel Beh vertritt in diesem Zusammenhang vielmehr die Auffassung, dass die Sechswochenfrist zur Abgabe dieser Erklärung mit Inkrafttreten dieser Regelung, also mit 1. 1. 1997, zu laufen begonnen und damit am 12. 2. 1997 geendet habe. Dieser Rechtsansicht haben sich der VfGH 28.11.1997, B 2222/97, und der VwGH 24.03.1999, 98/11/0063 (s oben in dieser ZfVB), angeschlossen.