§ 76a Abs 1 ZDG (Zivildiensterklärung; Wehrpflichtige, die für tauglich befunden wurden und deren Tauglichkeit bei Erklärungsabgabe noch fortbesteht; Möglichkeit der Abgabe der Zivildiensterklärung innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluss des Stellungsverfahrens)
§ 76 Abs 2 ZDG (ebenso, Verständigung der Wehrpflichtigen vom BMLV von der neuerlichen Möglichkeit der Abgabe der Zivildiensterklärung)