§ 8 Abs 1 WaffG 1996 (waffenrechtliche Verlässlichkeit, keine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen, Verhaltensprognose; Strafantritt, Auswirkungen auf psychische Situation, erhöhte Aggressionsbereitschaft)
§ 25 WaffG 1996 (Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit durch Behörde, Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde)