§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Versäumung der Berufungsfrist, mangelnde Kenntnis der anwaltlich vertretenen Beschuldigten vom erlassenen Straferkenntnis, Wiedereinsetzungsgrund, keiner)
VwGH 23.03.1999, 99/02/0023