§ 71 AVG (Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes; Beschreibung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses; Unauffindbarkeit des Aktes vor Fristablauf)
VwGH 22.01.1999, 98/19/0144
Den A-Steller trifft die Obliegenheit im A selbst den WE-Grund zu behaupten und glaubhaft zu machen (vgl Walter/Thienel, Die österr Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 298 ff zu§ 71 AVG). Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die WE maßgebl Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Bf durch ein konkretes Ereignis außerstande gesetzt wurde, die Frist zu wahren.