§ 39a AVG (Dolmetscher; unklare rechtliche Qualifikation, kein wesentlicher Verfahrensmangel)
VwGH 10.03.1999, 98/09/0197
Der Bf hat nie behauptet, dass es zw dem beigezogenen Dolmetsch und dem vernommenen Polen zu Verständigungsproblemen gekommen wäre oder dass der Dolmetsch unrichtig übersetzt hätte. Die bloße Anmerkung in der Beschw, es sei das „Vorliegen von Verständigungsschwierigkeiten keinesfalls auszuschließen“, reicht hiezu nicht aus. Abw.