§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Entscheidung in der Sache; Begriff, Änderung der Rechtsform der antragstellenden Gesellschaft, Änderung des Berufungsantrages)
VwGH 17.12.1998, 98/09/0177
1. Die Verpflichtung zur E „in der Sache“ bedeutet eine Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der BerufungsBeh dahingehend, dass nur die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des B der UnterBeh gebildet hat, Gegenstand des BerufungsVerf ist. Die BerufungsBeh darf daher sachl nicht über mehr oder über etwas anderes entscheiden, als Gegenstand der E der UnterBeh war. Die den Entscheidungsspielraum der BerufungsBeh begrenzende Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist nicht jene, welche in der Unterinst in Verh war, sondern die, die durch den Spruch des B der Unterinst begrenzt ist (vgl Walter/Thienel, VerwVerfG I2, 1264 f mwN).