§ 18 Abs 4 AVG (Erledigung, Beglaubigung; Unleserliche Unterschrift)
VwGH 10.03.1999, 98/09/0050
Die Leserlichkeit der Unterschrift bei der Beglaubigung durch die Kanzlei iSd § 18 Abs 4 AVG (iVm § 24 VStG) oder die leserl Beifügung des Namens des Beglaubigenden ist nicht erforderl und demnach für die rechtl Verbindlichkeit des B bzw das wirksame Zustandekommen der Beglaubigung nicht erhebl. Abw.