§ 42 Abs 1 AVG idF BGBl I 1998/158 (mündliche Verhandlung, Kundmachung, Wirkung; Verlust der Parteistellung bei Nichterhebung von rechtzeitigen Einwendungen)
§ 42 Abs 3 AVG (ebenso; Verlust der Parteistellung; Wiedererlangung, wenn ohne Verschulden gehindert, die Parteistellung zu behalten; Einwendungen binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bis Rechtskraft der Entscheidung)