§ 13 Abs 3 AVG idF vor BGBl I 1998/158 (Anbringen, Formgebrechen, Verbesserungsauftrag; auch durch die Berufungsbehörde; unvollständige Erfüllung des Auftrages, Zurückweisung des Anbringens; neuerlichem Antrag steht entschiedene Sache nicht entgegen)
§ 68 Abs 1 AVG (rechtskräftig entschiedene Sache, neuerliches Anbringen, Zurückweisung; nicht im Falle einer Zurückweisung eines Anbringens nach § 13 Abs 3 AVG )