§ 18 Abs 4 AVG (Ausfertigung, Form; Unterschrift unter leserlicher Beifügung des Namens des Genehmigenden; Angabe der Funktion des Genehmigenden und damit Bestimmbarkeit seines Namens nicht ausreichend; eigenhändige Unterschrift des Vizebürgermeisters)
VwGH 02.09.1998, 98/05/0084