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VwGH 16. 2. 1999, 98/02/0091 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2000/852ZfV 2000, 338

§ 60 AVG (Bescheid, Begründung, Inhalt, ua die bei Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen; Verwaltungsstrafverfahren, Rechtfertigung, ausreichende Auseinandersetzung, keine)

VwGH 16.02.1999, 98/02/0091

Nach der stRsp VwGH (ua VwGH 11.10.1995, 99/03/0162) befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verf die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verf hintanzuhalten. Diese Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im StrafVerf erfordert, dass er seine Verantwortung nicht bloß darauf beschränkt, die ihm zur Last gelegte Tat zu bestreiten, ohne konkrete Gegenbehauptungen aufzustellen. Infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel steht es der Beh frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde legen. In diesem Fall aber hat sie in ihrer Beweiswürdigung schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, der Zulassungsbesitzer sei der Lenker und habe die diesem zur Last gelegte Verwaltungsübertretung selbst begangen.

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