§ 69 FrG 1992 (Erledigung einer österreichischen Vertretungsbehörde; Erfordernisse; Bescheidcharakter)
VwGH 20.10.1998, 97/21/0270
Voraussetzung für die Zuständigkeit des VwGH ist, dass es sich bei der Erledigung der bel Beh um einen B iSd Art 130 Abs 1 lit a B-VG handelt. Bei Beurteilung dieser Frage ist zunächst zu beachten, dass auf das Verf vor den österr VertretungsBeh nicht die Best des AVG, sondern die im § 69 des hier noch zur Anwendung gelangenden FrG, BGBl 838/1992, enthaltene VerfVorschriften anzuwenden sind. Bei Gestaltung dieser Regelung hat sich der G-Geber laut den Mat (692 BlgNR 18. GP, 56 f) von dem vom VwGH entwickelten Prinzip leiten lassen, dass für dieses Verf „die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatl Verf in der Verw“ gelten, und diese Grundsätze nun ausdrückl festgelegt.