§ 14 Abs 4 AVG (Niederschrift; handschriftlich eingefügte Zeugenaussage, Bestreitung der Richtigkeit)
VwGH 10.03.1999, 97/09/0046
Ist die Niederschrift nicht gem den Best des § 14 AVG aufgenommen worden und hat die Partei die Richtigkeit des darin bezeugten Vorganges bestritten, so hat nicht sie den Gegenbeweis anzutreten, sondern obliegt es der Beh, durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt aufzunehmen. Insoweit der Bf daher die Richtigkeit des Prot bestreitet, konnte die handschriftl in das Prot eingefügte Wiedergabe der Äußerung des einvernommenen Zeugen von der bel Beh nicht mehr ohne weiteres zur Sachverhaltsgrundlage gemacht werden. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.