§ 56 AVG (Bescheid; nicht existenter Adressat; Nichtakt; auch kein Entstehen eines Bescheides durch Zustellung an Nachbarn als Partei des Verfahrens)
§ 59 AVG (Bescheid; Bestimmung des Adressaten; Bescheiderlassung an „Eigentümergemeinschaft“ bei Antrag zweier verschiedener Personen als [Allein-] Eigentümer zweier Liegenschaften; Bescheid an nicht existente Person, unwirksam)