§ 71 Abs 3 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; gleichzeitige Nachholung der versäumten Handlung; Einbringung des Antrages daher bei der Behörde, bei der die Handlung vorzunehmen war; Vorstellung, Versäumung der Einbringungsfrist; Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beim Gemeindeamt, wenn Vorstellung beim Gemeindeamt einzubringen; Einbringungsbehörde und zur Entscheidung zuständige Behörde fallen auseinander)