§ 39 Abs 2 erster Halbsatz AVG (Ermittlungsverfahren, Fortgang von Behörden zu bestimmen; amtswegige Ermittlungspflicht innerhalb der gegebenen Möglichkeit und des vom Verfahrenszweck gebotenen und zumutbaren Aufwandes, Pflicht zur Ermittlung der Adresse einer von der Partei namhaft gemachten in der Zwischenzeit verzogenen Zeugin)