Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
§§ 67a Abs 1 Z 2, 67c AVG (ebenso)
§ 67c Abs 4 AVG (Rechtswidrigerklärung einer Amtshandlung; kein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung durch den UVS, in welchen einzelnen Rechten der Beschwerdeführer verletzt ist)