§ 7 Abs 1 Z 5 AVG (Befangenheit von Verwaltungsorganen, Mitwirkung des Organes im Berufungsverfahren, wenn es an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt hat; grundsätzlich keine, wenn ergänzende Einvernahme über Auftrag der Berufungsbehörde von bescheiderlassendem Organ der Erstinstanz vorgenommen wird)
VwGH 26.11.1998, 96/20/0665