§ 52 AVG (Sachverständigenbeweis; Befund und Gutachten, formale Trennung nicht erforderlich)
VwGH 11.05.1998, 96/10/0137
Einer förml Gliederung des SV-GA in Befund und Schlussfolgerung bedarf es nicht; entscheidend ist vielmehr, dass zum Ausdruck kommt, aufgrund welcher Tatsachen der SV zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist.