§ 34 Abs 3 AVG (Ordnungsstrafe, beleidigende Schreibweise in schriftlichen Eingaben; zulässige Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit; Wertung als beleidigend ist Rechtsfrage; keine Anwendung der Best des AVG über das Ermittlungsverfahren; keine Anwendung der Verjährungsvorschriften des § 31 VStG ; Beleidigungsabsicht nicht erforderlich)