§ 51e Abs 2 erster Satz VStG (mündliche Verhandlung, Unterbleiben, Verhängung im erstinstanzlichen Straferkenntnis einer S 3.000 nicht übersteigende Geldstrafe)
VwGH 09.02.1999, 98/11/0221
Die ErstBeh hat Geldstrafen in der Höhe von S 4.000,- verhängt. Im angef B wurden diese Geldstrafen zwar auf S 2.000,- herabgesetzt. Für die Frage der Zul des Unterbleibens einer Verh kommt es aber nach den insofern klaren Wortlaut des G auf die Höhe der im erstinst StrafErk verhängten Strafe an. Es geht auch nicht an, einem Beschuldigten das Recht auf Durchführung einer mündl Verh durch Herabsetzung der Strafe auf S 3.000,- (oder weniger) zu nehmen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.