§ 51 Abs 5 VStG (Verfahrenshilfe, Abweisung, Berufungsfrist, Beginn mit Zustellung des abweislichen Bescheides, Verlängerung wegen möglicher Gerichtshofbeschwerde, keine)
VwGH 16.02.1999, 98/02/0377
Nach dem ausdrückl Wortlaut des § 51 Abs 5 VStG beginnt im Fall der Abw eines beim UVS gestellten A auf VH die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisl B an den Beschuldigten zu laufen. Der Umstand, dass auch gegen einen solchen abweisl B Beschw an die GH öff Rechtes erhoben werden kann, hat im G keine in Richtung eines späteren Inlaufsetzens der Berufungsfrist deutende Berücksichtigung erfahren.