§ 9 Abs 2 Satz 1 VStG (zur Vertretung nach außen Berufene, Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus ihrem Kreis)
§ 9 Abs 2 letzter Satz VStG (zur Vertretung nach außen Berufene, Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche; keine unzulässige überlappende Bestellung zwischen beiden Typen möglich)