§ 36 Abs 2 VwGG (Säumnisbeschwerde, Frist zur Bescheiderlassung, Ablauf, Aufforderung zur Akten- und Bescheidvorlage, Fristverlängerung, keine)
VwGH 16.02.1999, 98/02/0392
Der nach Ablauf der gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist erlassene B ist wegen Unzuständigkeit der bel Beh aufzuheben, wenn der Bf die Unzuständigkeit als BeschwPunkt geltend macht (vgl die bei Dolp , Die VerwGerichtsbarkeit3, S 535 angeführte Rsp VwGH).