§ 21 Abs 1 lit b Sbg VeranstaltungsG 1987 (Verbot des Aufstellens und des Betriebes von Geldspielapparaten)
§ 21 Abs 2 Sbg VeranstaltungsG 1987 (Geldspielapparate, Begriff, Spiel um vermögenswerte Gewinne oder Verluste)
§ 21 Abs 3 Sbg VeranstaltungsG 1987 (Geldspielapparate, Spielergebnis überwiegend von Zufall abhängig, ua durch Aufzählungsvorrichtungen zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet)