§ 15 Abs 3 Wr VeranstaltungsG 1971 (Münzgewinnspielapparate, Konzessionsverleihung, 150 m Zone, Jugendschutz; „Gehweg“, Streckenmessung ohne Umweg)
VwGH 23.03.1999, 97/02/0344
Es entspricht der erkennbaren Absicht des G-Geb, wenn er die in § 15 Wr VeranstaltungsG 1971 genannten Veranstaltungsstätten aus Gründen des Jugendschutzes nicht in einer näheren Entfernung als 150 m Gehweg von den jeweiligen Ein- und Ausgängen liegen dürfen. Die Messung hat so zu erfolgen, dass eine Strecke ohne Umweg zugrunde zu legen ist.