§ 75 Abs 1 SchUG (Nostrifikation; Gleichwertigkeit ausländischen Schulbesuchs oder ausländischer Prüfungen; ausländisches Recht als zur Beurteilung heranzuziehende Tatsache)
§ 75 Abs 3 SchUG (Prüfung der Gleichwertigkeit, ebenso; Parteiengehör und Begründungspflicht, auch hinsichtl des ausländischen Rechts)