§ 25 Abs 2 lit c SchUG (Aufsteigen in nächsthöhere Schulstufe trotz eines „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand)
VwGH 02.04.1998, 97/10/0217
1. Dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es aufgrund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzl) Schuljahres zu „ersparen“. Die „Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen“ können zwar nicht mit den in diesen Pflichtgegenständen erzielten Leistungsbeurteilungen gleichgesetzt werden; es kommt auf die Leistungen selbst an. Die Noten sind aber ein Indiz für die tatsächl erbrachten Leistungen. Dem § 25 Abs 2 lit c SchuUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann mögl sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderl bes Anstrengungen auch die übrigen Gegenstände pos abzuschließen. Schwache Leistungen in anderen Pflichtgegenständen lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, Schwache Leistungen in anderen Pflichtgegenständen lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderl wäre, in welchen Einzelgegenstand mit einem neg Abschluss zu rechnen sein werde (VwGH 18.04.1994, 93/10/ 0042).