§ 8 Abs 1 SchulpflichtG (Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs; Begründungspflicht)
VwGH 02.04.1998, 96/10/0093
Weder der Hinweis auf die Schullaufbahn der Bfin noch jener auf die erstatteten, inhaltl in der Begr des angef B jedoch nicht referierten GA noch die Behauptung, dass die Bfin in der Volksschule eindeutig überfordert sei und einer gezielten Betreuung nach dem allg Sonderschullehrplan bedürfe, vermag konkrete, nachprüfbare Feststellungen über die nach § 8 Abs 1 SchulpflichtG ausschlaggebende Frage, ob das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, zu ersetzen. Aufhebung wegen Ergänzungsbedürftigkeit.