§ 5 Abs 1 Krnt StrG (Auflassung öffentlicher Straßen; gleiche Bestimmungen wie für die Erklärung)
§ 22 Krnt StrG (Auflassung eines Ortschaftsweges, Bescheid an den Beschwerdeführer; gleichzeitig Kundmachung einer diesbezüglichen Verordnung; Rechtsmittel des Bescheidadressaten, der bestehendes Sonderrecht geltend macht)