§ 6 Abs 1 Nö LdStrG (Bau von Landesstraßen, mündliche Verhandlung; Bedachtnahme auf verschiedene Interessen, ua Umweltverträglichkeit)
§ 6 Abs 4 Nö LdStrG (ebenso; Baubewilligungsbescheid; Festsetzung der Bedingungen, die vom Standpunkt des öffentlichen und privaten Interesses zu erfüllen sind; Anrainer, subjektive Rechte, nicht ausdrücklich festgelegt; ua hinsichtlich straßenbautechnischer Aspekte)