§ 62 Tir StrG (Errichtung einer Straße, Enteignung; Notwendigkeit; Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse; rk Straßenbaubewilligung als aus- reichender Nachweis; Einwendungen aus dem straßenrechtl Bewilligungsverfahren nicht relevant im Enteignungsverfahren; Gegenstand nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen, Zweck durch die Enteignung verwirklichbar; Anwendung des gelindesten Mittels, Prüfung, ob Dienstbarkeit ausreichend; Eigentum des Straßenerhalters am Straßengrund zweckmäßig)