§ 24 Abs 1 lit e StVO (Halte- und Parkverbot, Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels)
§ 89a Abs 2a lit b StVO (Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Kfz, Haltestellenbereich, Verkehrsbehinderung durch Zufahrtshinderung eines Busses und Beeinträchtigung des Fließverkehrs)