§ 1 Abs 1 StVO (Geltungsbereich, Straßen mit öffentlichem Verkehr, Benützbarkeit für jedermann unter gleichen Bedingungen, Ausschluss durch bloße Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis, keiner; Privatparkplatz)
VwGH 23.03.1999, 98/02/0343