§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmen in Einzelfällen, Ausnahmen von Geboten oder Verboten für die Benützung von Straßen; Kurzparkzone; Prüfung, strenger Maßstab, initiative Darstellung der Interessen durch Antragsteller; „Bitte um Verlängerung“, Antrag auf Neuerteilung, Wieder- oder Weitererteilung, keine)
VwGH 23.03.1999, 98/02/0195