§ 1 Abs 1 StVO (Geltungsbereich, Straße mit öffentlichem Verkehr, Benützbarkeit für jeden unter gleichen Bedingungen; Befahrbarkeit mit mehrspurigen Fahrzeugen nur für Inhaber eines Schlüssels; behördliche Zuständigkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 , keine)
§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmen in Einzelfällen, Ausnahmebewilligung von Geboten und Verboten für Benützung der Straße)