§ 89a Abs 2 StVO (Entfernung verkehrsbeeinträchtigender Gegenstände; insb eines stehenden Fahrzeuges; durch Betriebsstörung zum Stillstand gekommenes Fahrzeug)
§ 89a Abs 7 StVO (ebenso, Kostentragung; verschuldensunabhängig, Verursacherprinzip)
VwGH 30.09.1998, 98/02/0077