§ 86 Abs 2 StVG (Besuche, Untersagung, Befürchtung einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder eines ungünstigen Einflusses auf Strafgefangenen; Verdacht einer ungesetzlichen Empfangnahme von Geld oder Gegenständen durch Besucher eines Strafgefangenen)
Art VII Abs 2 EGStVG (Verwaltungsübertretung, ungesetzliche Empfangnahme oder Übermittlung von Geld oder Gegenständen von oder an Strafgefangene)