§ 16 Abs 1 Z 1 IngG (Standesbezeichnung „Dipl-HTL-Ingenieur“, Verleihung, Voraussetzungen, erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung nach Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt; Nachweis, Prüfungszeugnis; Nachweis gleichwertiger Kenntnisse nicht ausreichend; Nachweis durch Urkunde über Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nicht ausreichend, keine notwendige Ablegung der Reifeprüfung)